Unsere Satzung
Präambel
Die We together Deutschland gemeinnützige GmbH will der psychischen Belastung und ihrer Folgen der Menschen im direkten Umfeld von Menschen mit schwerwiegenden, langfristigen Erkrankungen wie insbesondere aber nicht ausschließlich Krebs oder Demenz entgegenwirken. Das bezieht sich insbesondere aber nicht ausschließlich auf das familiäre Umfeld und die Förderung von Familie in ihrer Funktion, alle Beteiligten durch diese krankheitsbedingte Ausnahmesituation zu tragen. Weiterhin sollen der breiten Öffentlichkeit in Deutschland Aufklärung sowie Chancen der Prävention vermittelt werden. Es sollen weiterhin Maßnahmen für einen gesunden Lebensstil vermittelt werden, um das individuelle Risiko an diesen in unserer Gesellschaft so häufigen Krankheiten zu erkranken reduzieren zu können. Und es soll das bürgerschaftliche Engagement durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden.
§ 1 Firma
Die Gesellschaft führt die Firma
We together Deutschland gemeinnützige GmbH.
§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Weßling.
§ 3 Gegenstand/Zweck der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit
1. Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist:
• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 3), insbesondere durch Maßnahmen zur Prävention von psychischen Belastungsreaktionen,
• weiterhin die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 3) durch Maßnahmen zur Aufklärung und Prävention sowie Eigenvorsorge von Krebskrankheiten, Demenzerkrankungen,
• die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger sowie sowie mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 25),
• die Förderung des Schutzes von Familie (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 19),
• die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 21).
Damit verbundene Ziele sind zudem: Steigerung von Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für Betroffene und deren Umfeld. Weiterhin pflegende Angehörige wahrzunehmen und das Selbsthilfepotenzial zu stärken.
2. Gemeinnützigkeit
Die Zweckverwirklichung wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Deutschlandweite Aufklärungskampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema der psychischen Belastung der Menschen im direkten Umfeld von PatientInnen. Zugänge schaffen zu den Chancen und Möglichkeiten bestehender sozialer sowie medizinischer Hilfsangebote in Deutschland.
b) Deutschlandweite Aufklärungskampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema der Aufklärung und Prävention sowie Eigenvorsorge von Krebskrankheiten, Demenzerkrankungen.
c) Die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen für die breite Bevölkerung, interessierte Gruppen und Einzelpersonen. Die Verbreitung erfolgt über Publikationen (Magazine, Tageszeitungen), Social Media und Websites, Radio und TV bundesweit und fördert somit das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege. (§52 Abs. 2 AO Nr. 3)
d) Die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe durch ehrenamtliche Einbindung von Menschen in Mitmach-Projekte, die diese Lebenssituation selbst erlebt haben. (§52 Abs. 2 AO Nr. 25)
e) Die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Projekten, Informationsmaterial, Vorträgen zur regionalen und überregionalen Durchdringung der Allgemeinheit zu den Möglichkeiten der Prävention psychischer Belastungsreaktionen im Rahmen einer Krebserkrankung oder Demenz im direkten Umfeld sowie zur Eigenvorsorge von Krebskrankheiten, Demenzerkrankungen. (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 3)
f) Mitmach-Projekte für Menschen mit schwerwiegenden, langfristigen Erkrankungen wie Krebs oder Demenz sowie die Menschen in ihrem direkten Umfeld in den Bereichen
• Bewegung & Natur
• Tiergestützte Aktivität
• Künstlerische Arbeit
Diese fördern die Wahrnehmung und Kommunikation der Bedürfnisse aller Beteiligten innerhalb der Familie. Das öffnet neue Türen für die Kommunikation miteinander. PatientInnen und ihr Umfeld erhalten individuell sowie gemeinsam eine Auszeit und gewinnen positive Erlebnisse und Erfahrungen. So wird Selbstwirksamkeit unterstützt und die Chance genutzt, die Familie als kleinste Gemeinschaft in der Gesellschaft hier bietet: Alle Beteiligten durch die krankheitsbedingte Ausnahmesituation zu tragen.
Diese fördern einen gesunden Lebensstil, zu dem u.a. regelmäßige Bewegung gehört. Ein angemessener Lebensstil kann das individuelle Erkrankungsrisiko je nach Krebsart deutlich reduzieren sowie Demenzerkrankungen verhindern. (§52 Abs. 2 AO Nr. 5; §52 Abs. 2 AO Nr. 19; §52 Abs. 2 AO Nr. 21; §52 Abs. 2 AO Nr. 25)
g) Die Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahme an Veranstaltungen und Events von bspw. Regionalverbänden, Städten und Gemeinden, BGM, Krebs- sowie Demenzzentren und Ärzten mit Vorträgen und Informationsmaterial, sowie regelmäßige Umsetzung eigener Veranstaltungen und Workshops für Betroffene und deren Umfeld. (§52 Abs. 2 AO Nr. 3)
Hauptzielgruppe sind neben der Allgemeinheit die Menschen im direkten Umfeld von PatientInnen, die durch eigene Fragen, Ängste, Ungewissheiten verbunden mit dem Gefühl, nicht aktiv zur Verbesserung der Lage beitragen zu können, belastet sind. Das erstreckt sich meist auf einen mindestens mittelfristigen Zeitraum. Hierbei handelt es sich um Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister und FreundInnen sowie ArbeitskollegInnen.
3. Selbstlosigkeit und Mittelbindung
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft finanziert sich überwiegend durch Spenden und Zuwendungen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft fördern.
4. Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft zugunsten der Begünstigten wird ausgeschlossen.
5. Auflösung, Liquidation
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Kapitalrückzahlungen.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Ergebnisverwendung gelten grundsätzlich ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen. Gewinne sind jedoch nicht auszuschütten, sondern ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Rücklagenbildung ist nur in den gemeinnützigkeitsunschädlichen Grenzen der §§ 58 Nr. 6, 7 AO zulässig.
Auch im Fall der Liquidation steht den Gesellschaftern kein Anteil am Liquidationserlös zu. Es gilt die oben getroffene Regelung. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Kapitalrückzahlungen.
6. Ausscheiden eines Gesellschafters
Aufgrund der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft ist bei Ausscheiden eines
Gesellschafters, gleich aus welchem Grund, keine Abfindung zu leisten.
§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
25.000,00 € (i. W. fünfundzwanzigtausend Euro).
2. Der Gründungsgesellschafter, Frau Christina Elisabeth Kempkes, geboren am 28.10.1971, übernimmt 25.000 Geschäftsanteile zu je 1,00 € (lfd. Nrn. 1 bis 25.000).
3. Die Stammeinlagen sind in Geld zu leisten. Sie sind zur Hälfte sofort zur Zahlung fällig, der Rest auf Anforderung durch die Geschäftsführung.
§ 5 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bzw. bei vorausgehender Aufnahme der Geschäfte zu diesem Zeitpunkt und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so wird sie durch diesen alleine vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern auch beim Vorhandensein weiterer Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
3. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
4. Diese Bestimmungen gelten bei Auflösung der Gesellschaft entsprechend für den/die Abwickler.
§ 7 Kündigung
1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
2. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen. Diese hat die Kündigung den Gesellschaftern unverzüglich mitzuteilen.
3. Kündigt ein Gesellschafter, so haben die anderen Gesellschafter oder ein von ihnen genannter Dritter das Recht, von dem kündigenden Gesellschafter durch schriftliche Erklärung die Übernahme der Beteiligung zu verlangen. Den Gesellschaftern steht das Übernahmerecht im Verhältnis ihrer Beteiligung zu, Spitzenbeträge demjenigen zufallen, der die geringste Nominalbeteiligung hält.
4. Erfolgt eine Übernahme innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigungserklärung nicht oder wird der Erwerb bereits vorher schriftlich abgelehnt, so wird der Anteil von der Gesellschaft eingezogen. Zieht die Gesellschaft den Anteil nicht ein oder ist die Einziehung nicht zulässig, so wird die Gesellschaft durch die Kündigung aufgelöst.
§ 8 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§ 9 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung einschließlich etwaiger Beratungskosten (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von insgesamt 2.500,00 €.